Liefer- und Zahlungsbedingungen

Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma CEMEC Intelligente Mechanik GmbH, im Folgenden CEMEC GmbH genannt.

Als Grundlage für unsere VLZ-Bedingungen beziehen wir uns auf die des VDMA, 2018.

Geltungsbereich

Für alle Lieferungen gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung durch uns anerkannt werden. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann als nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang einer Bestellung nicht widersprechen. Anerkennung der Einkaufsbestimmungen des Bestellers bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einer Bedingung bleiben im Übrigen alle anderen verbindlich. Technische Änderungen und Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten.

Letztlich gültig sind die dem einzelnen Vertrag/Auftrag zugeordneten und vereinbarten Liefer- und Zahlungsbedingungen.

Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich CEMEC GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. CEMEC GmbH ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Dienstleistungen werden immer im Sinne von selbstständiger Einbringung von Projektleistungen durch die CEMEC GmbH angeboten und erbracht.

Vertragsabschluss

Aufträge des Bestellers bedürfen der schriftlichen Form, maßgebend für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von CEMEC GmbH, sofern keine fristgerechte Auftragsbestätigung vorliegt, unser Angebot. Nebenreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch CEMEC GmbH. Die Firma CEMEC GmbH ist berechtigt Unteraufträge an andere Firmen zu erteilen. Für die Überwachung der Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten ist die Firma CEMEC GmbH verantwortlich.

Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Zulieferteile, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie von CEMEC GmbH schriftlich bestätigt wurden. Es bleibt CEMEC GmbH vorbehalten Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Von CEMEC GmbH vorgenommene und berechnete Teillieferungen sind im Rahmen unserer Zahlungsbedingungen zu regulieren.

Für die Dauer eines Zahlungsrückstandes des Bestellers ist CEMEC GmbH berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen. Der dadurch entstandene Lieferverzug kann nicht CEMEC GmbH zu Lasten gelegt werden. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie Eintreten unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten und für das Ausschusswerden von Zukaufteilen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von CEMEC GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird CEMEC GmbH in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Die Überschreitung einer Lieferfrist durch CEMEC GmbH berechtigt den Besteller nicht vom Lieferauftrag zurückzutreten, sofern nicht Punkte aus Absatz "Recht des Bestellers auf Rücktritt" erfüllt sind.CEMEC GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Besteller durch Verzug der Leistungserbringung durch CEMEC entsteht oder entstanden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. CEMEC GmbH ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder CEMEC GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch CEMEC GmbH gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstige Risiken versichert. Ein evtl. erforderlicher Entschädigungsantrag ist vom Besteller selbst an das Versicherungsunternehmen zu stellen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist CEMEC GmbH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt "Gewährleistung" entgegenzunehmen.

Verpackung, Fracht

CEMEC GmbH haftet für ordnungsgemäße Verpackung, die berechnet wird. Die Lieferung erfolgt unfrei ab 91174 Spalt.

Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet CEMEC GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadet Abschnitt "Recht des Bestellers auf Rücktritt" wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl durch CEMEC GmbH auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist CEMEC GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von CEMEC GmbH. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden von CEMEC GmbH, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von CEMEC GmbH auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die CEMEC GmbH gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zusteht. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Überspannungsschäden, sofern sie nicht auf ein Verschulden von CEMEC GmbH zurückzuführen sind. Zur Vornahme aller, von CEMEC GmbH nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller, nach Verständigung mit CEMEC GmbH, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist CEMEC GmbH von der Mängelhaftung befreit. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt CEMEC GmbH - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei CEMEC GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn CEMEC GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat er Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von CEMEC GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von CEMEC GmbH vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CEMEC GmbH - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden von CEMEC GmbH der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte "Haftung für Mängel" und "Rechte des Bestellers auf Rücktritt".

Rechte des Bestellers auf Rücktritt

Liegt Leistungsverzug im Sinne von Abschnitt "Lieferzeit" der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller der in Verzug geratenen CEMEC GmbH eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Nachfrist die Abnahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn CEMEC GmbH eine ihm angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzteillieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzteillieferung durch CEMEC GmbH. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der Besteller hat nicht das Recht auf Vertragsrücktritt, wenn bei einer Entwicklungsarbeit das Ergebnis nicht vorhersehbar ist, oder erst durch die Entwicklung erkennbar und einschätzbar wird, der Liefergegenstand Mängel aufweist, die erst durch die Realisierung des Liefergegenstandes sichtbar und abschätzbar werden.

Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die jeweils neuesten Preislisten, ab Werk CEMEC GmbH unverpackt. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zahlungen sind innerhalb 10 Tagen ohne Abzug zu leisten. Der Zahlungsverzug tritt nach Mahnung, oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch ein. Bei Zahlungsverzug werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem aktuellen Tagessatz der Deutschen Bundesbank für Dispokredite berechnet. Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, d.h. sie gelten erst als Zahlung, wenn ihre Einlösung sichergestellt und der Rechnungsbetrag auf einem der Konten von CEMEC GmbH verbucht ist. Der Besteller ist nicht befugt ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt auch bei Beanstandungen und Mängelrügen.

Werden CEMEC GmbH nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers nach dem Ermessen von CEMEC GmbH als zweifelhaft erscheinen lassen, so ist CEMEC GmbH berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller Ansprüche geltend machen kann. Ebenso ist CEMEC GmbH vor vollständiger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, auch nicht auf Grund weiterer selbstständiger Bestellungen. Bleibt der Besteller mit der Bezahlung fälliger Rechnungen im Rückstand, so werden sämtliche Rechnungen von CEMEC GmbH zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch, wenn sie laut Rechnungsdatum noch nicht zur Zahlung fällig wären. Tritt der Besteller vom laufenden Vertrag zurück, ohne dass ein aus Absatz "Recht des Bestellers auf Rücktritt" berechtigter Grund vorliegt, bestehen keinerlei Ansprüche gegen uns. Die bereits geleisteten Vorauszahlungen sind Eigentum der CEMEC GmbH. Bankbürgschaften für die Vorauszahlungen werden hinfällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt, in Relation zur geleisteten Arbeit, diese, bis hin zur Auftragssumme, in Rechnung zu stellen. Sind keine Vorauszahlungen geleistet, hat CEMEC GmbH die Berechtigung, einen angemessenen Stornobetrag als Entschädigung zu berechnen. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Bestellers haben wir erstrangigen Zugriff auf Betriebsmittel in vergleichbarer Höhe der Auftragssumme.

Eigentumsvorbehalte

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Haupt- und Nebenforderungen) unser Eigentum. Der Abnehmer darf die gelieferten Waren vor vollständiger Bezahlung im regelmäßigen Geschäftsverkehr nicht veräußern oder verwenden. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Hand hat er CEMEC GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CEMEC GmbH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch CEMEC GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Übrigen gelten die Regelungen gem. §455 BGB. Im Konstruktionspreis oder Angebot nicht enthalten sind Nachbaurechte, Lizenzvergaben an den Auftraggeber oder Dritte. Erfindungen und die daraus resultierenden Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, die im Rahmen eines Auftrages an CEMEC GmbH gemacht werden, bleiben im vollständigen Besitz von CEMEC GmbH. Auswertungen und Vermarktung Dieser sind CEMEC GmbH vorbehalten. Andere Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Ohne eine vertraglich vereinbarte und durchgeführte Patentrecherche sind die Produkte oder Entwicklungen von CEMEC GmbH nicht ausdrücklich frei von Rechten Dritter. Im Übrigen wird mit Beginn der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von 5 Jahren eine beiderseitige Stillschweigepflicht Dritten gegenüber vereinbart. Diese umfasst sowohl alle Kunden- sowie Lieferantendaten, als auch die konkreten Auftragsinformationen und Entwicklungsergebnisse. Diese globale Vertraulichkeitsvereinbarung kann durch eine gesonderte Vereinbarung schriftlich ergänzt/ersetzt werden.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist 91174 Spalt. Gerichtsstand ist Gunzenhausen, bzw. die für Spalt zuständigen Gerichte. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klage nicht bekannt ist, ist Gunzenhausen, bzw. die für Spalt zuständigen Gerichte.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

CEMEC GmbH

Gewerbepark Hügelmühle 30
91174 Spalt

Spalt, den 01.01.2021, gez. Martin SCHWAB, geschäftsführender Gesellschafter

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